Verkaufs- und Lieferbedingungen
Maßgebliche Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Bestellern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Durch die Erteilung einer Bestellung erkennt der Besteller unsere Geschäftsbedingungen an.
Konstruktions- oder Formänderungen die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch dadurch nicht ergeben.
Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wird.
Preise
Die vereinbarten Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.Wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, sind Montagekosten nicht enthalten. Gesondert in Rechnung gestellt werden darüber hinaus etwaige Versicherungen, Zölle und ähnliche Abgaben sowie Verpackungskosten. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preisaufschläge vereinbart sind, trägt der Besteller, es sei denn, wir haben Ihr Entstehen zu vertreten.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
Abnahme und Gefahrübergang
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verläßt oder der Besteller erklärt, er werde den Liefergegenstand nicht abnehmen.
Lieferumfang und Haftung
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Klarstellungen der Ausführungseinzelheiten, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 20% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Leistung oder Lieferung. Wegen weitergehender Ansprüche oder Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware geht erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn er sämtliche Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenforderungen uns gegenüber aus allen bestehenden Geschäften erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Pläne und sonstigen Unterlagen für unsere Erzeugnisse. Modelle und Vorrichtungen, die für die Herstellung von in Auftrag gegebenen Liefergegenständen benötigt werden, bleiben unser Eigentum.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist nicht gestattet.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten trägt der Besteller.Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt) an, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt: jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schulder (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Gewährleistung
Während eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern. Dies kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Für natürlichen Verschleiß, für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Veränderungen unseres Liefergegenstandes auftreten, ist eine Gewährleistung ebenso ausgeschlossen, wie für Teile fremder Herkunft. Der beanstandete Liefergegenstand ist in dem Zustand, in welchem er sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert und kostenfrei zu unserer Besichtigung freizuhalten. Eine beanstandete Bremsanlage darf unter keinen Umständen weiter benutzt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jede Gewährleistung aus. Befindet sich die Bremsanlage nicht mehr in dem angelieferten Zustand oder sind an ihr ohne unsere schriftliche Genehmigung Arbeiten vorgenommen worden, entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung und Verjährung
Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt – außer bei Vorsatz – nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Besteller versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus Delikt verjähren alle Ansprüche gegen uns 6 Monate nach Ablieferung.
Lieferung ins Ausland
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Schramberg. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz unseres Unternehmens zuständig ist.
Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.


